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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma M K V Montagekranvermietung / Fertigteilmontage Georg  Winkelmann

1. Geltungsbereich

1.1 Sämtliche Leistungen der Firma M K V Montagekranvermietung / Fertigteilmontage Georg Winkelmann erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen.

1.2 Hiervon abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen von Auftraggebern gelten nur bei ausdrücklicher, schriftlicher Vereinbarung und für den Einzelfall.

1.3 Bei ständiger Geschäftsverbindung genügt eine einmalige Kenntnisnahme dieser Bedingungen auch für künftige Verträge.

2. Angebot und Auftrag

2.1 Alle Angebote sind freibleibend. Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

2.2 Für mündliche, telefonische oder telegrafische Aufträge oder sonstige Mitteilungen übernimmt die Firma M K V Montagekranvermietung / Fertigteilmontage Georg Winkelmann keine Gewähr. Hier unterwirft sich der Auftraggeber diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die ihm unverzüglich zugeleitet bzw. spätestens mit der Leistungsbestätigung ausgehändigt werden.

2.3 Die Ausführung von Aufträgen, die der Genehmigung von Behörden bedürfen, insbesondere nach § 70 StVZO und § 29 StVO, hängt von der Erteilung dieser Genehmigung ab.

2.4 Falls die Durchführung des Auftrages den fließenden Verkehr auf öffentlichen Straßen beeinträchtigen kann, trifft der Auftraggeber alle erforderlichen Maßnahmen wie z. B. Einholung von Genehmigungen, Absicherung, Straßensperrungen, Beschilderung, Umleitungen usw.

3. Kalkulation und Preise

3.1 Preiskalkulationen werden nach Angaben des Auftraggebers erstellt. Auftragsänderungen und Kostenerhöhungen berechtigen zur Preiskorrektur. Gleiches gilt für zeitliche Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben.

3.2 Gültig ist jeweils unsere neueste Preisliste (Aushang in unseren Geschäftsräumen).

3.3 An- und Abfahrten werden nach Aufwand, mindestens jedoch mit 1,0 Std. berechnet.

3.4 Eine Mindestberechnung für die Arbeitszeit an der Baustelle beträgt 1 Std.

3.5 Pausen, in welchen der Kran arbeitsbereit zur Verfügung steht, werden ebenfalls als Arbeitszeit verrechnet.

 

 

4. Verzugsfolgen

4.1 Verzögert sich unsere Leistung, so können Verzugsansprüche erst nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist geltend gemacht werden. Schadenersatz wegen Nichterfüllung und wegen Schäden, die nicht Güterschäden darstellen, sind ausgeschlossen.

5. Rücktritt vom Vertrag

5.1 Rücktritt des Auftraggebers ist nur aus wichtigem Grund oder durch Vereinbarung zulässig. Der uns entstandene Schaden ist zu ersetzen.

5.2 Ergibt sich nach unserer sorgfältig geprüften Auffassung vor oder während des Einsatzes von Fahrzeugen, Geräten und Arbeitsvorrichtungen aller Art, dass ihr Einsatz eine Schädigung von Sachen und/oder Vermögen Dritter zu befürchten oder wahrscheinlich erscheinen lässt, oder in der vorgesehenen Art und Weise aus einem wesentlichen Grund nicht durch- oder fortgeführt werden kann, so sind wir unter Ausschluss von Ersatzansprüchen jeglicher Art berechtigt, von dem Auftrag zurückzutreten. Das Entgelt wird anteilig fällig.

6. Haftungen

6.1 Für Schäden, die am zu bewegenden Gut bei Durchführung des Auftrages entstehen, haften wir je Schadenereignis nach den gesetzlichen Bestimmungen bis maximal 50 EUR pro kg . Diese Haftung bezieht sich auch auf das Hebegut bei Kranarbeiten im Rahmen einer Hakenlastversicherung.

6.2 Soweit Schäden unter die Haftung der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung fallen, haften wir bei Kranarbeiten zusätzlich im Rahmen dieser Betriebshaftpflichtversicherung bis zum Höchstbetrag von EUR 1 Mio. für Sachschäden und EUR 250.000,- für Personenschäden.

6.3 Erhöhung der Versicherungssummen werden im Einzelfall auf Wunsch und für Rechnung des Auftraggebers abgeschlossen.

6.4 Ausgeschlossen von der Haftung sind mittelbare Schäden aller Art, insbesondere Schäden durch Verzögerung und Nichteinhaltung von Terminen, Ausfall von Fahrzeugen, Geräten oder Arbeitsvorrichtungen oder durch ähnliche Sachverhalte.

6.5 Ausgeschlossen von der Haftung sind insbesonders Vermögensschäden und Folgeschäden wie z. B. Ausfallschäden.

6.6 Für Bergungsschäden an verunfallten Fahrzeugen und Maschinen übernehmen wir keine Haftung.

6.7 Unsere Verpflichtungen im Schadensfall sind mit der ordnungsgemäßen Schadenmeldung beim zuständigen Versicherer mir haftungsbefreiender Wirkung erfüllt.

6.8 Der Auftraggeber ist verpflichtet, von uns verursachte Schäden unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Die vollständige Darlegung des Sachverhaltes hat von ihm innerhalb von drei Werktagen zu erfolgen. Äußerlich nicht Entdeckung, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung bzw. Beendigung unserer Leistung bekannt zu geben. Spätere Reklamationen können nicht mehr anerkannt werden.

6.9 Auf die Haftungsbeschränkung dieses Abschnittes können sich auch beauftragte Zweitunternehmer und mit der Durchführung des Auftrags beschäftigten Arbeitskräfte berufen.

6.10 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Firma M K V Montagekranvermietung / Fertigteilmontage Georg Winkelmann von Ansprüchen Dritter freizustellen, insbesondere auch, wenn diese mit unerlaubter Handlung begründet werden.

7. Auftragsdurchführung

7.1 Der Auftraggeber hat sämtliche technischen Voraussetzungen für die Auftragsdurchführung zu erhalten.

7.2 Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr und die Gefahr dafür, dass die Boden- und sonstigen Verhältnisse der Einsatzstelle sowie die Zufahrtswege -ausgenommen öffentliche Straßen und Plätze - eine ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung des Auftrages gestatten

7.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns vor der Auftragsdurchführung schriftlich eine für seine Leistungen verantwortliche Person zu benennen. Unterbleibt dies, so gilt die jeweils an der Einsatzstelle verantwortliche Person als benannt.

7.4 Der Auftraggeber übernimmt Instandsetzungskosten für die bei der Durchführung von Kranarbeiten eventuell entstehenden Schäden an Wegen, Wegbefestigungen, Bürgersteigen, Gebäuden, Bäumen und Ziersträuchern sowie an den Versorgungsleitungen (Wasser, Strom, Gas, Telefon) über- und unterirdisch, auch an Toreinfahrtspfeilern und Toren sowie an Straßen und Nachbarzäunen. Die Firma M K V Montagekranvermietung / Fertigteilmontage Georg Winkelmann wird von jeglicher Haftung freigestellt.

7.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das zu behandelnd; Gut in einem für die Durchführung des Auftrages bereiten und geeigneten Zustand zur Verfügung zu halten sowie die richtigen Maße, Gewichte, Anschlagpunkte und besonderen Eigenschaften des Gutes bei Auftragserteilung anzugeben.

7.6 Soweit von Auftraggeberseite unserem Personal Weisungen erteilt werden, hat der Auftraggeber für alle sich hieraus ergebenden Folgen einzustehen.

7.7 Verzögerungen, Ausfall- und Wartezeiten für unser Personal, Krane, Fahrzeugen, Geräte, die von uns nicht zu vertreten sind, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7.8 Wir sind berechtigt, uns erteilte Aufträge an Subunternehmer weiterzugeben. Wir treten etwaige Schadenersatzansprüche gegen den Subunternehmer an den Auftraggeber auf Anforderung ab. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers können nicht geltend gemacht werden.

8. Zahlung und Aufrechnung

8.1 Unsere Rechnungen sind nach Erhalt innerhalb 10 Tagen ohne Abzug zur sofortigen Zahlung fällig. Einer besonderen Inverzugsetzung bedarf es nicht. Aufrechnungen mit Gegenansprüchen jeder Art sind nur zulässig, wenn diese Ansprüche rechtskräftig festgestellt wurden.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine abweichender! Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen des 8GB über den Mietvertrag und den Dienstverschaffungsvertrag.

9.2 Erfüllungsort ist Kleve

9.3 Gerichtsstand ist Kleve wenn der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB oder eine Handelsgesellschaft ist.

9.4 Für ein gerichtliches Mahnverfahren ist das Amtsgericht in jedem Fall und unabhängig von der Kaufmannseigenschaft des Vertragspartners zuständig.

9.5 Sollten aus Vertrags- oder Rechtsgründen Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Einzelfall nicht anwendbar sein, so bleiben alle übrigen Bestimmungen unberührt.

9.6 Alle Streitigkeiten - auch wenn es sich um Auslandsaufträge handelt - unterliegen deutschem Recht.

Stand: 24 August 2007

 

 

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